Haftplicht, Unfall und Hausrat: Dies sind für den Verbraucher die wichtigsten Versicherungen, um sich im Alltag gehen Gefahren und den finanziellen Folgen zu schützen. Für Demenz-Erkrankte ist das Gefahrenpotenzial ungleich höher als bei gesunden Menschen, sind sie doch nicht mehr Herr ihrer geistigen Fähigkeiten. Wie verhalten sich Versicherer? Bleibt der Schutz auch im Krankheitsfall erhalten?
Paragraf 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Laut des Paragrafen 23 des Versicherungsvertragsgesetzes stellt Demenz keine Gefahrenerhöhung dar. Somit entfällt die Meldepflicht. Allenfalls Neuabschlüsse, bei welchen der Versicherte verpflichtet ist, jegliche Vorerkrankungen zu nennen, können die Ausnahme bilden. In solchen Fällen bietet es sich an, den Vertrag um einen extra für diesen Krankheitsfall angebotenen Zusatzbaustein zu erweitern.
Unfall und Hausrat
Ebenso wie Schlaganfall oder Ohnmacht wird Demenz von den Versicherungen den so genannten „Bewusstseinsstörungen“ zugeordnet. Für Schäden, die im Zustand einer „Bewusstseinsstörung“ entstanden sind, kommen Versicherer in der Regel nicht auf.
Bevor der Versicherungsschutz greifen kann, muss zunächst geklärt werden, ob fahrlässiges Verhalten vorlag. Bei Demenzkranken ist dies oft nicht eindeutig zu ermitteln. Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden.
Haftpflicht
Demenzkranke gelten laut Gesetz als deliktunfähig, ebenso wie Kinder vor Erreichen des siebten Lebensjahres, Bewusstlose und Epileptiker. Aufgrund fehlender Zurechnungsfähigkeit können sie im Schadensfall nicht zur Verantwortung gezogen werden. Demenzkranke sind in diesem Fall nicht zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Großteil der Haftpflichtversicherungen stützt sich auf die gesetzliche Definition. Somit sind Demenzkranke in aller Regel nicht versichert. Die Ausnahme bilden gerichtliche Beschlüsse. Sollte ein Gericht in einer speziellen Angelegenheit den Erkrankten als schuldfähig eingestuft haben, greift der Versicherungsschutz und eine Regulierung des Schadens findet statt.