1. Einführung

Ursächlich für die Änderung des Erbschaftsteuerrechts (ErbR) war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.06 (AZ: 1 BvL 10/02, DStR 2007, S. 235–251). Dieses hatte die teilweise Verfassungswidrigkeit der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Bewertung des übertragenen Vermögens festgestellt. Die Erbschaftsteuerreform ist Anfang 2009 in Kraft getreten.

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform haben drei wesentliche Elemente gravierende Änderungen erfahren. Hierzu gehört die vollständige Neufassung der maßgeblichen Bewertungsvorschriften, die Neuregelung der Begünstigungsregelungen sowie die strukturelle Veränderungen bei Freibeträgen und des Steuertarifs. Den eingetragenen Lebenspartnerschaften wird im neuen Erbrecht eine eheähnliche Position eingeräumt. So erhält der überlebende eingetragene Lebenspartner einen persönlichen Freibetrag in von 500.000 Euro (wie Ehegatten). Lediglich die Eingruppierung in die ungünstigere Steuerklasse III bleibt erhalten.

ErbschaftEs lässt sich feststellen, dass es keine grundsätzliche Besser- oder Schlechterstellung von Personengruppen oder Vermögensübergängen gibt. Daher muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob es nicht auch zu einer teilweisen Kompensation der Vor- mit den Nachteilen kommen kann. Man kann festhalten, dass es zu einer Besserstellung bei Beschenkungen im engen Familienkreis sowie einer Beibehaltung der Steuerfreistellung des selbst genutzten Einfamilienhauses gekommen ist. Es ist aber auch zu einer deutlichen Erhöhung von Immobilienwerten, einer deutlichen Anhebung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III sowie einer an Bedingungen geknüpften Steuerfreistellung des Betriebsvermögens gekommen.

2. Grundlegende Änderungen des Erbschaftsteuerrechts

Die Reform sieht eine durchgehende Anhebung der persönlichen Freibeträge gem. § 16 ErbStG vor. Besonders profitieren die Ehepartner, Kinder und Enkel. Die persönlichen Freibeträge gegenüber jedem Eltern- bzw. Großelternteil in voller Höhe. Dies bedeutet beispielsweise, dass Vater und Mutter an ihr Kind zwei mal 400.000 Euro erbschaftsteuerfrei übertragen können.

Künftig erhalten eingetragene Lebenspartner, wie bereits erwähnt, denselben Freibetrag wie Ehepartner mit dem Unterschied, dass bei Überschreiten dieses Freibetrages ein wesentlich ungünstigerer Steuertarif gilt. Auch die Steuerklasse II und III profitiert von der allgemeinen Anhebung. Personen aus dieser Gruppe erhalten dann einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Welcher Personenkreis hierzu gehört, kann nebenstehender Tabelle entnommen werden. Auch der Freibetrag für beschränkt steuerpflichtige Personen (§ 16 Abs. 2 ErbStG) wurde von 1.100 Euro auf 2.000 Euro angehoben.
erbschaftsrecht

Für die nächsten Verwandten (z.B. (Stief-)Kinder, Enkel) gelten die Steuertarife zwischen 7 % und 30 % und für alle anderen zwischen 30 % und 50 %. Somit kommt es in den Steuerklassen II und III bis auf einen Fall zu deutlichen Erhöhungen des Steuersatzes. Lediglich in dem Fall der Steuerklasse III bei einem Erwerb bis 6 Mio. Euro kommt es zu einer Reduzierung des Steuersatzes von 35 % auf 30 %.

Sachlicher Freibetrag

Bei den sachlichen Freibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) hat der Gesetzgeber die Freibeträge Freibeträge teilweise unverändert gelassen und teilweise leicht angepasst. Für Personen, die der Steuerklasse I unterliegen sowie eingetragene Lebenspartner kann Hausrat weiterhin bis 41.000 Euro steuerfrei vererbt werden. Bei allen anderen beweglichen Gegenständen wurde der Freibetrag von 10.300 Euro auf 12.000 Euro angehoben. Für Personen der Steuerklassen II und III gilt für Hausrat und die anderen beweglichen Gegenstände ein einheitlicher Freibetrag von 12.000 Euro bisher: 10.300 Euro).

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt unabhängig vom Wert komplett von der Erbschaftsteuer befreit, wenn Ehepartner oder Kinder künftig darin wohnen (kein Verkauf oder Vermietung). Haben die Kinder die Immobilie geerbt, so gilt dies nur, wenn die Immobilie max. 200 Quadratmeter groß ist. Ist diese größer, so muss dafür Erbschaftsteuerbezahlt werden.

Der Versorgungsfreibetrag

Der Versorgungsfreibetrag gem. § 17 ErbStG bleibt in der Höhe (256.000 Euro) unverändert. Lediglich die eingetragenen Lebenspartner erhalten diesen künftig auch. Es wurden alle persönlichen Freibeträge angehoben. Besonders profitiert haben dabei die eingetragenen Lebenspartner. Bei der Steuerklasse sind die Steuersätze gleich geblieben. In den Steuerklassen II und III ist es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen.

Fazit
Es kommt im Beispiel trotz einer Verdoppelung des Freibetrages zu einer doppelt so hohen Steuer. Die Erbschaftsteuerreform führt in einigen Bereichen zu einer gerechteren Behandlung von übertragenem Vermögen. Aber je weiter der Verwandtschaftsgrad von dem Erblasser entfernt ist, um so höher ist auch die Besteuerung geworden.