In Zeiten in denen mobile Arbeitsplätze immer mehr werden und Freelancer und Selbstständige häufig von zu Hause aus arbeiten, wird die eigene Wohnung schnell zum Hauptarbeitsplatz. Doch wie sieht es versicherungstechnisch aus, wenn innerhalb der privaten Wände ein Büroraum ist und beide Bereiche über ein und dieselbe Treppe zu erreichen sind?
Sofern man sich dabei nicht verletzt, bleibt diese Frage wohl unbeantwortet, denn es wird schnell davon ausgegangen, dass eine Verletzung auf den haueigenen Stufen als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Definition des Arbeitsraumes reicht nicht
Dieser Ansicht war auch eine Werbetexterin, die sich auf ihrer Treppe schwer verletzte, um eine Diensttätigkeit – die Annahme von Paketen – auszuüben. Mit einer Ablehnung seitens der Berufsgenossenschaft rechnete die Klägerin jedoch nicht. Doch da bei einer Trennung zwischen Betriebs- und Wohnräumen der Unfallschutz beim Verlassen des Arbeitsraumes endet und die Treppe nicht als wesentlicher Betriebszweck angegeben wurde, ist ihr Versicherungsschutz hinfällig. In einem Urteil des baden-württembergischen Landessozialgerichts wurde die Klage der Werbetexterin somit abgewiesen.
Wesentlicher Betriebszweck?
Das Gericht ließ verlauten, dass nicht automatisch alle Tätigkeiten des Versicherten während seiner Arbeitszeit innerhalb der Arbeitsstätte versichert sind. Damit sind gleichfalls auch nicht alle Wege, die in die Arbeitszeit fallen von einer gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Zwischen der jeweiligen Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg muss immer ein konkreter Zusammenhang bestehen.
Abgesehen davon ist der zurückgelegte Weg kein Teil der versicherten Tätigkeit selbst, sondern eine Handlung, die sich davor bzw. danach ereignet. Die Annahme von Post fällt nach richterlichem Beschluss in genau dieses Raster, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um private Post oder um eine Sendung für den Nachbarn gehandelt haben könnte. Somit ist der Treppensturz in keinem direkten Zusammenhang wesentlicher Betriebszwecke gefallen und wurde als Arbeitsunfall abgelehnt.